09 Juli 2013

Betreff: Einstellung der Ermittlungen gegen Herrn Faymann und Herrn Dr. Ostermayer


Von: MG <m.gruboeck@gmx.at>
Datum: 09.07.13 09:53
An: Ursula.Kropiunig@justiz.gv.at
Kopie (CC): wksta.leitung@justiz.gv.at, Eckert Fries Prokopp | Office <Office@efpr.at>
 
Sehr geehrte Frau Dr. Kropuinig,

ich habe am 04.10.2012 eine Sachverhaltsdarstellung in diesem Fall eingegeben, die dem Ermittlungsakt weitergeleitet wurde. Laut Pressemitteilungen schlagen Sie die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Herrn Faymann und Herrn Dr. Ostermayer im Prinzip deswegen vor, da in diesem Fall der untersuchten Untreue keinen Schaden der Aktiengesellschaften hervorgerufen worden sei. 

Nach § 153 StGB macht sich der Untreue schuldig „Wer die ihm durch Gesetz,
behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zufügt“.

Eine Untreuehandlung kann in diesem Fall nicht untersucht werden, da weder Herr Faymann noch Herr Dr. Ostermayer eine wie immer geartete Befugnis über das Vermögen der betroffenen Firmen hatte. Herr Faymann hatte die Veranwortung der Verwaltung von Anteilen an einer Aktiengesellschaft - das sind in der Regel Stimmrechte in der Aktionärsversammlung. Welcher Art die in Inanspruchnahme von Vermögen von Aktiengesellschaften durch Herrn Ostermayer war und ist, kann
sicherlich auch nicht als Untreuetatbestand gesehen werden. Weiters waren beide Herren in keiner nachweisbaren Art befugt Verträge mit Dritten (Printmedien - und sei es nur mündlich) im Namen der geschädigten Firmen abzuschließen. Auch die Familie Porsche kann sich nicht einfach Geld und ein paar Porsches aus der Produktion der Porsche AG nehmen und an Dritte weiterverkaufen oder kurz einmal für eine Geburtsanzeige für ein neues Familienmitglied in allen Tageszeitungen der
VW AG die Rechnung schicken.

Dass es bei ungeplanten Geldzahlungen, die vielleicht in einem Budgetrahmen vorgesehen sind, aber speziell in Aktiengesellschaften die negativ bilanzieren, nicht kosten- und zinsfrei fällig gestellt werden können, zu Kostenwirkungen kommt, ist wohl unbestritten. Wenn nun gesellschaftsfremde Personen zu einem spezifischen Zeitpunkt Geldzahlungen an Dritte verursachen, dann entstehen zwangsläufig Finanzierungsbedarfe in einem Unternehmen. Diese ungeplanten Mehrkosten stellen sicherlich einen Schaden für das Unternehmen dar.
 
Die Einlassung, dass es durch die Werbewirksamkeit dieser Inseratenschaltung zu keinem Schadenseintritt gekommen ist, stellt die Frage warum dann eine Werbeprämie in einem Realitätengeschäft, die für den Erfolgsfall vereinbart ist eine Anklage nach §153 StGB durch die Staatsanwaltschaft Wien hervorruft?

Im Prinzip verwirkt sich mit dieser Rechtsauffassung die Staatsanwaltschaft Wien jede weitere Argumentation gegen Schutzgelderpressungen. Können Sie überhaupt eine Anklageerhebung gegen einen amtierenden Bundeskanzler vorschlagen? Wäre das nicht sehr gefährlich für Ihr weiteres
berufliches Fortkommen, würden Sie sich damit in der Generalprokuratur nicht jede Menge an Feinden machen? Abgesehen von Ihrer Weisungsbehörde der Bundesministerin Karl, deren Chef (Regierungschef) Herr Faymann ist? Immerhin hat Herr Ostermayer schon wegen viel weniger, seinen Wünschen Zuwiderhandelnden mit der Vernichtung gedroht. Können Sie nicht nur zwanghaft eine Einstellung beantragen um sich selbst zu schützen?
 
Mit freundlichen Grüßen
DI Mathias Gruböck
Am Flachhard 24
2500 Baden
co/
Jalan Drupadi 6
Seminyak/Bali
Indonesien
 
Digital unterschrieben von Mathias
Gruböck
DN: cn=Mathias Gruböck,
o=OhneNetzwerk, ou=Selbständig,
email=m.gruboeck@gmx.at, c=AT
Datum: 2015.01.01 22:21:36 +01'00'

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