23 März 2021

Militärblock-Mitläufer managen Gefährdung durch Neutralitätsgesetze zur Beteiligung an globalen Dominanzkriegen

Beteiligung an kriegerischen Handlungen unter Umgehung des Neutralitätsgesetzes und Bildung einer offensiven Organisation mit ausländischen Mächten die die Rechte und die physische Sicherheit österreichischer Staatsbürger und Unternehmen bedroht und zerstört.

Die österreichische Regierung verstößt gegen das Neutralitätsgesetz indem sie sich militärischen offensiven Kriegsbündnissen direkt und indirekt anschließt, deren befehlshabender Führungsmacht österreichische Bürger, deren wirtschaftliche und physische Existenz und deren Menschenrechte bedroht und missachtet. Es kann derzeit nicht einmal ausgeschlossen werden, dass die Unterordnung der österreichischen Rechtsnormen unter die Befehlsgewalt eines internationalen Militärbündnisses österreichische Beamte (z.B.: Soldaten) hierdurch in die Situation versetzt die Menschenrechte und alle grundlegenden geltenden rechtsstaatlichen Normen gegenüber österreichischen Staatsbürgern auf Befehl oder Geheiß von ausländischen Interessensgruppen zu brechen. Dies ist sowohl der Regierung, als auch den Ministern wie auch den von der Regierung bestellten Verfassungsrichtern bekannt und mehrmals zur Kenntnis gebracht, ohne, dass diese ihren gesetzlich aufgetragenen Pflichten der Überprüfung und Sicherung nachkommen. Durch diverse Umgehungskonstruktionen sind offenbar die Graubereiche rund um grundlegende Verfassungsregelungen derart groß geworden, dass selbst österreichische Thinktanks (vergl. Landesverteidigungsakademie) und Mitbeteiligte der EU-Beitrittsverhandlungen und dadurch aktuell EU-Abgeordnete (vergl. Volksabstimmungsgrundlage: die Neutralität bleibt im vollen Umfang bestehen) deren real existierende Gültigkeit bestreiten. Die Kontrollfunktion des Verfassungsgerichtshofes könnte durch eine Befangenheit einzelner Richter, die zuvor Kabinettmitglieder oder Sekretäre von Bundeskanzlern und Ministern waren um von Bundeskanzlern und Ministern de facto in das Verfassungsrichteramt berufen zu werden geschwächt werden. Ein Indiz hierfür sind mediale Eskapaden von VfGH-Richtern zur Unterstützung politischer Positionen von Regierungen die eben diese Richter vorgeschlagen haben.

Falls die Richterschaft des VfGH bis dahin niemals Kenntnis von grundlegenden, diametral entgegengesetzten Veränderungen von Verfassungsregelungen ohne die dann eigentlich ungültigen oder irgendwie untergrabenen Gesetze aufzuheben, hatte, dann kann sich das Gericht nur bis zum 25.01.2020 darauf ausreden. Vergleiche: Betreff: Beitritt zum militärischen Bündnis PESCO Von: <m.gruboeck@gmx.at> Datum: 25.01.20. 13:22 An: vfgh@vfgh.gv.at Kopie (CC): daphne.franz@justiz.gv.at. mottel@posteo.de

Haben der Verwaltungsgerichtshof oder ein Verwaltungsgericht Zweifel, ob eine in einem bei ihnen anhängigen Verfahren anzuwenden Bestimmung (z.B. Verordnung, Gesetz) rechtskonform (gesetz- oder verfassungsmäßig) ist, sind sie verpflichtet, einen Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Der Verfassungsgerichtshof überprüft dann die jeweilige Bestimmung auf ihre Rechtskonformität (z.B. ob ein anzuwendendes Gesetz verfassungskonform ist) und hebt sie, wenn diese rechtswidrig (z.B. verfassungswidrig) ist auf.

​Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs

Artikel 1
(1) Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Österreich aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Österreich wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen.
(2) Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen.
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut. Der Präsident, seine Stellvertreterin und 6 von 12 Richter des Verfassungsgerichtshofes sind durch das Ernennungsvorschlagsrecht der Bundesregierung ernannt worden.

Art. 9 a Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz

Österreich bekennt sich zur umfassenden Landesverteidigung. Ihre Aufgabe ist es, die Unabhängigkeit nach außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität. Hierbei sind auch die verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu schützen und zu verteidigen.

Die Auffassung, dass Österreichs Neutralität im klassischen Sinn nicht mehr bestehe, wird immer wieder von Experten der Landesverteidigungsakademie Wien vorgebracht. Dabei wird regelmäßig davon ausgegangen, dass „EU und NATO künftig noch enger zusammenarbeiten werden“. Zwischen NATO und EU gebe es, seit 2003 vertraglich vereinbart, eine „strategische Partnerschaft“ als Grundlage für die gemeinsame Sicherheit. Die Vereinbarung erlaube der EU den Rückgriff auf NATO-Mittel und -Kapazitäten, um eine militärische Operation durchzuführen. Der Charakter dieser Operationen ist aber in der Folge immer offensiv und hat mit Landes- oder Gemeinschaftsverteidigung überhaupt nichts zu tun. In diesem militärisch-wirtschaftlichen Konglomerat, dass stark außereuropäische Interessen und Strategien verfolgt, erfolgten bisher ausschließlich Erstschläge und Offensiven in angrenzenden und auch darüber hinaus gelegene Gebiete. Allen diesen Offensivschlägen und -kriegen ist gemein, dass es um die Kontrolle von Ressourcen, im Speziellen um Erdöl, Erdgas und deren Transport-Pipelines. Die Kontrolle erlangt hier aber in keinem Fall der europäische Wirtschaftsraum, sondern ausschließlich der militärisch führende transatlantische Partner. Die europäischen Beteiligten bei den Eroberungszügen bezüglich der Energieressourcen sind hier eher für die Logistik und Finanzierung zuständig.

Die Landesverteidigungsakademie (LVAk) ist eine dem österreichischen Bundesministerium für Landesverteidigung nachgeordnete Dienststelle. Die Akademie ist die oberste Lehr- und Forschungsstätte des Ressorts mit einer mehr als 150-jährigen Tradition. Sie gilt als das intellektuelle Zentrum der österreichischen Militärwissenschaft, dem vorwiegend die höhere Führungskräfteausbildung übertragen ist. Ihr Sitz ist das Amtsgebäude Stiftgasse im 7. Wiener Gemeindebezirk.

Alle Mitglieder der PfP sind ebenso im EAPC vertreten. Im Rahmen dieses 1997 geschaffenen umfassenden multilateralen Dialogforums für sicherheitspolitische Themen diskutieren die Alliierten und Partner neben Krisenbewältigung z.B. auch die Zusammenarbeit im Umwelt-, Wirtschafts- und Wissenschaftsbereich. Die derzeitige Zusammenarbeit zwischen Österreich und der NATO im Rahmen von EAPC und PfP findet im Wesentlichen in drei Bereichen statt: politischer Dialog, militärische und zivile Zusammenarbeit.

Die beiden militärischen Bündnisse PfP und EAPC sind Bestandteile der Militärarchitektur des Nordatlantik-Packtes (NATO). Die militärische Führung der NATO wird von je her durch die USA wahrgenommen. Auch gibt es Verschränkungen zwischen der EU und der NATO.

Aus den militärstrategischen Doktrin der Bundesrepublik Deutschland kann man nun entnehmen, dass sich Deutschland (und diese auch gleich mitdefinierend für die ganze EU) von Russland in der Krim angegriffen fühlen. Quelle:

https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975292/736102/64781348c12e4a80948ab1bdf25cf057/weissbuch-zur-sicherheitspolitik-2016-download-bmvg-data.pdf?download=1

Hierzu gehört auch eine Erhöhung russischer militärischer Aktivitäten an den Außengrenzen von Europäischer Union (EU) und Nordatlantischer Allianz (NATO). Im Zuge einer umfassenden Modernisierung seiner Streitkräfte scheint Russland bereit, an die Grenzen bestehender völkervertraglicher Verpflichtungen zu ge-hen. Der zunehmende Einsatz hybrider Instrumente zur gezielten Verwischung der Grenze zwischen Krieg und Frieden schafft Unsicherheit in Bezug auf russische Ziele. Dies erfordert Antworten der betroffenen Staaten, aber auch von EU und NATO.“ Wie Antworten Deutschlands in Kombination mit EU und NATO auf den durch Deutschland festgestellten hybriden Kriegszustand mit Russland lautet ist noch nicht ganz klar, jedoch ist der deutsche Außenminister Heiko Maas seit längerer Zeit offenbar an der weiterführenden Eskalation des hybriden Kriegszustandes massiv interessiert um der Besatzungsmacht USA bei der Umsetzung der Ziele des CAATSA zu assistieren. Die Eskalationsschritte des deutschen Außenministeriums sind offenbar so weit gediehen, dass die russische Föderation den Abbruch der Beziehungen zur EU ankündigen, wenn die Angriffe des US (Deutschen/EU/NATO)-Blocks weiter andauern. Spätestens dann wird der Neutralitäts-Aushöhlungsartikel 23j der Bundesverfassung zu einem Spaltpilz der österreichischen Verfassung werden, da sich bauerntäuscherisch-schlampiger/feiger/taktischer/verlogener Umgang mit der Neutralitätsidentität der Österreicher durch die Politik/Regierung dann rächen wird und den angeblichen Verfassungsschutz-Auftrag der österreichischen Regierung verstärkt als politische Manövriermasse zum eigenen Machterhalt erscheinen lassen wird. Aber das ist ja bereits aus Regierungsschreiben aus 2013/2014 nachweisbar, dass Verfassungsrechte und -pflichten hier eher als „Kann“- Bestimmung angesehen werden.

Das allgemeine Gewaltverbot ist in Artikel 2 Nr. 4 der Charta der Vereinten Nationen festgelegt und verbietet den Mitgliedsstaaten die Anwendung militärischer Gewalt.

„Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.“

– Charta der Vereinten Nationen und Statut des Internationalen Gerichtshofs, Kapitel 1, Artikel 2 Absatz 4: Regionales Informationszentrum der Vereinten Nationen für Westeuropa[1]

Es konstituiert die wichtigste positivrechtliche Rechtsquelle des Völkerrechts. Ausnahmen sind das Sanktionssystem des UN-Sicherheitsrates nach Kapitel 7 und das Recht zur Selbstverteidigung nach Artikel 51.

Countering America's Adversaries Through Sanctions Act, abgekürzt CAATSA ist ein Bundesgesetz der Vereinigten Staaten von Amerika, das bereits vorher bestehende Sanktionen gegen den Iran, Nordkorea und Russland verschärft und auch gegen europäische Firmen zur Anwendung kommen soll. Unter Bezugnahme auf CAATSA wurde der Aufbau der Erdgasleitung Nord Stream 2 verzögert. Es geht in dem Gesetz auch darum, "dem Export von US-Energieressourcen den Vorrang zu geben, um amerikanische Jobs zu schaffen." Sanktionen ohne UN-Beschluss sind völkerrechtlich unzulässig jedoch wird dadurch auch der österreichische Partner der Nordstream 2, die OMV bedroht. Gleichzeitig gibt es kriegstreiberische Strategien um die geostrategischen Interessen vor allem der USA auch via dem von US-Truppen besetzten Deutschland umzusetzen. Auch die einseitige Kündigung aller friedensfördernden Abrüstungs- und Demilitarisierungsverträge durch die USA stellen sowohl historisch wie auch realpolitisch eine implizite Kriegserklärung dar. Speziell unter der Intensivierung eines völkerrechtswidrigen einseitigen Sanktionsregimes, mit dem die USA bereits Japan vor dem 2. Weltkrieg erfolgreich belegte.

Durch den CAATSA bringen die USA eindeutig zum Ausdruck, dass sie weder das Völkerrecht noch WTO-Vereinbarungen noch das Recht Europas über seine Energieversorgung selbständig zu bestimmen davon abhalten ihre eigenstaatlichen Interessen mittels massiven Repressionen durchzusetzen. Im Fall des Irans führte die durch den CAATSA unterstützte Militärstrategie bereits zu kriegerischen Akten (oder wie immer man aktuell die gezielte Ermordung eines ranghohen Offiziers eines Landes durch das Militär eines anderen Staates nennt) und Anfang 2020 kamen die bekannten „fals flag-Angriffe“ zur Legitimation weiterführender Angriffshandlungen als klares Indiz für einen kurz bevorstehenden Angriffskrieg zur Anwendung. Dies wurde durch die aktuelle Pandemie nur kurzfristig aufgeschoben. Nachdem der Widerstand des 2020 amtierenden US-Präsidenten (der erste US-Präsident seit Jimmy Carter der keinen neuen Krieg begonnen hat) durch seine Abwahl aus dem Amt geschieden ist, kommt jetzt mit dem neugewählten Präsidenten Biden ein erfahrener Krieger (z.B.: NATO-Bombardment in Libyen, Ukrainekonflikt – Übernahme der Kontrolle über die russischen Gaslieferungen, inklusive der Inthronisierung seines Sohnes an zentraler Stelle) Neueste Aussagen des Präsidenten Biden zeigen, dass hier offenbar auch der Weg zur gezielten Tötung des russischen Präsidenten geebnet wird, da die Erklärung für die Ermordung des iranischen Offiziers Sulaimani ebenfalls alleiniglich die diffuse Beschuldigung des Mordes darstellte. (Rechtswissenschaftlich ein gewisses Problem, da ein eben offen aufgetretener Mörder seine Tat damit rechtfertigt, dass das Opfer eigentlich der Mörder sei?!) Jetzt bezichtigt der Oberbefehlshaber der US-Armee den Präsidenten der russischen Föderation des Mordes. Die gezielte Tötung via Drohnen wurde von der US-Armee bisher nur über deutsche und andere europäische Infrastruktur betrieben, jedoch gibt es keine Aussagen über derlei Aktivitäten in Europa. Hier stellt sich auch die Definitionsfrage, da es keinerlei gesicherte Definition über die geographische Ausdehnung von Europa gibt. Die USA sehen offenbar den von ihnen kontrollierten Bereich als Europa an (also inklusive Georgien, Israel, bis hin zum kaspischen Meer – aber irgendwie nicht Grönland und Island, da zu sehr am amerikanischen Sockel). Wenn man nun zum Beispiel in geschäftlicher Beziehung zur Firma Nord Stream in der Schweiz steht und noch dazu ein Treffen mit dem russischen Präsidenten hat, dann besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass die USA es als ihr Recht ansehen eine gezielte Tötung auch in Europa vorzunehmen. Dies auch unter Nutzung deutscher und österreichischer militärischer/dienstlicher Supportfunktionen.


Alle Mitglieder der PfP sind ebenso im EAPC vertreten. Im Rahmen dieses 1997 geschaffenen umfassenden multilateralen Dialogforums für sicherheitspolitische Themen diskutieren die Alliierten und Partner neben Krisenbewältigung z.B. auch die Zusammenarbeit im Umwelt-, Wirtschafts- und Wissenschaftsbereich. Die derzeitige Zusammenarbeit zwischen Österreich und der NATO im Rahmen von EAPC und PfP findet im Wesentlichen in drei Bereichen statt: politischer Dialog, militärische und zivile Zusammenarbeit. Hierbei ist den österreichischen Instanzen offenkundig klar, dass es hier zu Brüchen der Europäischen Menschenrechtskonvention, dem Internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte und der Europäischen Grundrechtecharta durch die USA gebrochen werden. (vergl. GZ. BMEIA=AT.8.19.11/0258-1.7/2014: „Vielen Dank für Ihre Anfrage vom 4. Oktober 2014 betreffend Überwachungstätigkeiten ausländischer Geheimdienste und mögliche Gefährdungspotentiale für Ihre Person. Bundesminister Sebastian Kurz hat mich beauftragt, Ihnen zu antworten.

Die Wahrung des Schutzes der Privatsphäre für alle Bürgerinnen und Bürger, wie sie in der Europäischen Menschenrechtskonvention, dem Internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte und der Europäischen Grundrechtecharta verankert sind, ist ein Schwerpunkt der österreichischen Außenpolitik, der nach dem Bekanntwerden der Spähaffäre über die Datenerfassungsprogramme der US-Nachrichtendienste im Vorjahr verstärkt thematisiert wurde. Einschränkungen dieser Grundrechte sind zwar grundsätzlich möglich, doch dürfen sie nicht menschenrechtliche Mindeststandards unterlaufen und sollen durch unabhängige Gerichte oder Behörden überprüft werden können.“) Bereits 2013 fand das BMEIA (GZ. BMeiA-AT.8.19.11/0130-1.A/2013): „Die Problematik gezielter Tötungen ist bekannt und auch wird auch international, vor allem auf Ebene der Vereinten Nationen und der Europäischen Union genau beobachtet. Österreich setzt sich dafür ein, dass beim Einsatz von Waffen die Regeln und Prinzipien des humanitären Völkerrechts und die Menschenrechte unter allen Umständen gewahrt werden. Dabei muss vor allem sichergestellt werden. dass zivile Opfer nach allen Möglichkeiten vermieden werden. Insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung von Waffen, die zur gezielten Tötung geeignet sind, wie insbesondere für Kampfeinsätze ausgerüstete Drohnen und autonomisierte Waffensysteme ist ein wesentliches Kriterium, inwieweit deren völkerrechtskonformer Einsatz gewährleistet werden kann.

Speziell in der letzten Antwort ist die aufgeworfene Frage, wie man jetzt autonomisierte Waffensysteme (Raketen?) und Drohnen völkerrechtskonform einsetzen könnte wohl bereits hinlänglich durch das allgemeine Gewaltverbot in Artikel 2 Nr. 4 der Charta der Vereinten Nationen festgelegt welches den Mitgliedsstaaten die Anwendung militärischer Gewalt verbietet. Noch befremdlicher mutet die Auskunft an wenn man sich die ursprüngliche Fragestellung durchliest: „Betreff: Gefährdungen durch Liquidierungen im Ausland […] Haben Sie als Außenminister von Österreich hier Sicherheiten, dass derartige Maßnahmen im österreichischen Luftraum nicht durchgeführt werden können (z.B.: Überflüge der US Airforce während der Balkankriege, Illegale Überflüge im Rahmen der geheimen Gefangenentransporte) und, dass österreichische Staatsbürger, die sich im Ausland befinden nicht gezielt ermordet werden, wenn sich die vereinigten Staaten angegriffen fühlen? Geht das österreichische Außenministerium im Rahmen von Reisewarnungen auf die Möglichkeit ein, im Umfeld einer gezielten Tötung in diversen Ländern Afrikas, Asiens und Europas ebenfalls getötet werden zu können? Gibt es von der amerikanischen Militärführung Zusagen über Gebiete auf der Welt in denen diese Liquidierungen nicht durchgeführt werden? Ich befinde mich gerade in den Vereinigten Arabischen Emiraten - ist hier von gezielten Tötungen auszugehen? Sind Liquidierungen (und Kollateralschäden) in Ländern mit einer mehrheitlichen muslimischen Bevölkerung wahrscheinlicher? (Anm. ich fuhr gerade zu einem längeren Aufenthalt in das mehrheitlich muslimische Indonesien) Diese älteren Aussagen haben sich über der Zeit wiederholt bestätigt und eher intensiviert.

Als Beispiel wo man schlussendlich landet, wenn man seine eigenen Verfassungsregelungen zu totem Recht erklärt kann hier die erste materielle und truppenmäßige Beteiligung Österreichs an einem Angriffskrieg angeführt werden. Trotz Verstoßes gegen die UNO-Charta, griff eine US-geführte Koalition Afghanistan an, nachdem sich die Taliban geweigert hatten, gegen Al-Qaida vorzugehen. Die Intervention führte rasch zum Sturz der Talibanregierung und leitete mit der Stationierung von NATO-Truppen eine neue Phase direkter ausländischer Beteiligung am afghanischen Bürgerkrieg ein. Seit 2001, also schon immerhin seit 20 Jahren beteiligt sich Österreich am Krieg in Afghanistan unter wechselten Befehlsstrukturen und Interventionskonstrukten, denen allesamt gemeinsam ist, dass sie undefinierbar von den USA durch oder mit Hilfe der NATO befehligt werden. Aussagen von Verteidigungsministern, die Geheimverträge mit US-Militäreinheiten über die Datenweitergabe an die USA machten, dass man sich gezwungen sah hier mitzumachen, stellen die Grundintention einer Neutralität prinzipiell in Frage und damit das Vertrauen in die Verfassung.

Im Sommer 2014 sind nur noch 3 Soldaten der in Kabul zur Unterstützung der afghanischen Übergangsverwaltung und im Rahmen der NATO-Partnerschaft für den Frieden im Einsatz. (vergl. A
ufstellung BH aus dem Jahre 2020)

(Quelle: Bundesheer Internetauftritt zum Thema Auslandseinsätze)

Auch die diversen Zertifizierungen des österreichischen Bundesheeres bezüglich NATO-Bewaffnungsstandards und Kommandostrukturen stellen einen faktischen Tatbestand der Eingliederung in ein unter dem Oberkommando der Vereinigten Staaten von Amerika stehendes Militärbündnis, welches in jedem offenen oder verdeckten Krieg seit Gründung der Partnerschaft für den Frieden führend oder gar treibend involviert war. Nicht zuletzt der seit 20 Jahren andauernde Krieg in Afghanistan, der Krieg gegen Serbien, der Krieg gegen den Irak, der Krieg gegen Syrien, der Krieg gegen Libyen, der Krieg in Pakistan, der Bürgerkrieg in der Ukraine, der Bürgerkrieg in Georgien, der Krieg in Somalia, der Krieg im Jemen und viele andere mehr zeigen, dass weder die USA noch die von ihr militärisch kontrollierte NATO in irgendeiner Weise mit dem Neutralitätsgesetz Artikel 1 Abs. 2 „Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen“ zur Deckung zu bringen. Auch der Einsatz durch komplizierte Umgehungskonstruktionen (Partnerschaft für den Frieden) sorgt hier offenbar für den Tatbestand, dass Repräsentanten des Staates Österreich und auch des Bundesheeres das Neutralitätsgesetz für ungültig erklären.

Zudem gibt es gemeinsame Kampfgruppen (Battlegroups) zusammen mit der Republik Deutschland. Aus den Militärdoktrin Deutschlands ist ein eindeutig offensiver militärischer Zugang eindeutig abzulesen: „Angesichts seiner wirtschaftlichen, politischen und militärischen Bedeutung soll Deutschland „die globale Ordnung aktiv mitgestalten“. Dies sind eindeutige nicht rein auf Verteidigung des Hoheitsgebietes ausgelegte Militärziele. Gestaltung von globalen Ordnungen (vergleiche Weltherrschaft oder Erweiterung der Einflussgebiete im Osten, hybrider Kriegszustand mit Russland) sind mit einer immerwährenden Neutralität niemals zur Deckung zu bringen und waren eben der ursächliche Auslöser für die spätere Proklamation der immerwährenden Neutralität für die ehemaligen östlichen Gebieten der globalen Ordnungsgestaltung Deutschlands in den 30er und 40er Jahre des vergangen Jahrhunderts. Da offenbar alles totes Recht ist (vergleiche Staatsvertrag Artikel 4) oder auch nicht hätte der VfGH durchaus die Pflicht endlich einmal zu klären welche bundesverfassungs-, staatsvertrags- und neutralitätsgesetzlichen Normen noch wirklich gelten oder welche nur so zum Lokalkolorit für den Staatsfeiertag gehören.

Wie genau verhalten sich jetzt die österreichisch-deutschen Battlegroups für den Fall, dass der deutsche Außenminister Heiko Maas Russland in den Termini des deutschen Weißbuches für militärische Sicherheit implizit den Krieg erklärt oder Deutschland die USA bei der Ermordung iranischer Militärs im Irak durch Drohnen unterstützt. Gehen die deutschen globalen Ordnungsbestrebungen dann auch auf österreichische Soldaten über, die schwören die Neutralität zu schützen? Befinden sich die österreichischen Soldaten ebenfalls im hybriden Krieg mit Russland, zumal eine der ersten Aktivitäten der aktuellen Regierung die Beschlussfassungen des Nationalen Sicherheitsrates vom 28.02.2020 war. Neben der Beschlussfassung zur Coronabedrohung wurde ein Cyber-Angriff (Russlands) auf die Integrität der österreichischen Demokratie festgestellt und zeitgleich mit den Coronamaßnahmen eine Teilmobilmachung des österreichischen Bundesheeres durchgeführt. Nach dem 11.03.2020 beschäftigte sich der Nationale Sicherheitsrat nicht mehr mit dem Coronathema.

Seit Jahren fordert der Oberbefehlshaber des österreichischen Bundesheeres „die Wiederherstellung eines verfassungskonformen Zustandes des Bundesheeres“. Er rügt also die Nichtkonformität in Bezug auf die Verfassung, ohne dass sich das Verfassungsgericht angesprochen fühlt, seinen Verpflichtungen der Überprüfung nachzukommen. Dies kann offensichtlich nur in der Interessenkollision zwischen ehemaligen politischen Sympathisanten (z.B.: Ministerkollegen, Medienauftritte von Richter Schnizer) und den, diese als Kontrolleure ihres eigenen Handelns sie berufende Regierung liegen.

Wie kann Österreich in welcher Form auch immer an einem internationalen Militärbündnis, unter Mißachtung der Verfassung angeschlossen sein, deren Führungsmacht gleichzeitig internationale und europäische Interessen Österreichs völkerrechtswidrig bedroht? Setzen dann im weiter eskalierenden Konfliktfall österreichische Soldaten die Befehle ihrer „Battlegroups“ um oder schützen sie Österreich und seine Bürger? Wie ist das verfassungsrechtlich, wenn US-Flugzeugträger mit deutschen Kriegsschiffen als untergeordnete Geschwaderteile einer marinen Battlegroup für das Entern russischer Pipelinelegeschiffen auch auf deutsch-österreichische Battlegroups zurückgreifen? Oder wie ist das rechtsstaatlich zu erklären, dass ein österreichischer Soldat seinem US-Befehlsvorgesetzten unabsichtlich ins Bein schießt? Wird dieser Vorfall dann vor einem österreichischen Gericht oder einem US-Militärgericht verhandelt? Wie ist das wenn österreichische militärische Infrastruktur (oder mittlerweile zur Luftraumüberwachung zugeordnete Infrastruktur in US-amerikanischen Besitz) zur gezielten Ermordung von ausländischen Amtsträgern oder auch nur österreichischen Staatsbürgern im Ausland herangezogen wird? Rein statistisch haben die USA in den letzten 30 Jahren den einsamen Weltrekord in kriegerischen Auseinandersetzungen – wie kann man da Neutralität behalten wenn man da in guter österreichischer Manier Mitläufer ist?


DI Mathias Gruböck                                                                                                   Baden, 22.03.2021

Unternehmens- und Organisationsberater

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