03 April 2017

Umsetzungsverordnung Integrationsgesetz



An: Integration@bmeia.gv.at; sebastian.kurz@bmeia.gv.at 

Laut EMGR Entscheid Geschäftszahl Bsw43835/11 stellt das Verbot des Tragens von Kleidungsstücken in der Öffentlichkeit, die das Gesicht (speziell von Frauen) verhüllen keine Verletzung der europäischen Menschenrechtskonvention dar. Auf diesen Spruch dürfte sich die Novelle zum Integrationsgesetz in Österreich beziehen, die ebenfalls die Gesichtsverhüllung unter eine Verwaltungsstrafe stellt. (laut Pressemitteilungen)

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage inwieweit Hygieneschutzmasken von (meist) asiatischen Touristen (sie verwenden diese meist, um bei einer Verkühlung ihr Umfeld nicht durch die Ausbringung von Bakterien und Viren zu beeinträchtigen) ebenfalls eine Verhüllung des Gesichtes darstellt. Gibt es in der Umsetzungsverordnung des Bundes dahingehend eine detaillierte Differenzierung? Gilt diese Art der Gesichtsverhüllung nur für muslimische Asiatinnen, die vielleicht eine schwarzgefärbte Hygieneschutzmaske tragen, als verboten? 

Inwieweit beschäftigt sich die Strafandrohung bei Gesichtszügeverhüllung auch mit Vollbärten und Tätowierungen im Gesicht. Ab welcher Menge an Metallteilen und Farbe im Gesicht gelten die ursprünglichen Gesichtszüge als unkenntlich? Sind Body-Modifications (Implantierte Hörner, gespaltene Zungen, Durchlöcherung von Gesichtsteilen) ebenfalls eine Art der Unkenntlichmachung von Gesichtszügen und dadurch im öffentlichen Raum verboten?

Wie schaut die Regelung bezüglich von Schönheitsoperationen im Gesicht aus? Wieweit dürfen hier plastisch-chirurgische Eingriffe die ursprünglichen Gesichtszüge verändern bis man von einer Unkenntlichmachung der Gesichtszüge spricht? Wird die hypertrophe Aufspritzung von Gesichtsteilen mit Kunststoffen ebenfalls als Unkenntlichmachung gewertet.

Gibt es bezüglich des Verbotes der Unkenntlichmachung der Gesichtszüge im öffentlichen Raum Ausnahmeregelungen? Zum Beispiel während einer Redoute-Ballveranstaltung? Oder während des Faschings? Müssen diese Ausnahmen gesondert beantragt werden? Wie ist die Regelung für Gesichtsbemalungen (z.B.: bei Sportveranstaltungen)?

Gilt der Brautschleier ebenfalls als eine Gesichtsverhüllung und darf daher nicht außerhalb einer Kirche getragen werden? Darf man mit einem Brautschleier beim Standesamt erscheinen? Gibt es hierfür Differenzierungen (z.B.: Farbe, Blickdichtigkeit o.ä. des Schleiers)? Gibt es eine gesetzliche Unterscheidung zwischen einem christlichen Schleier und einem muslimischen Schleier?

Stellen die Polizeibehörden die einzige Instanz dar, die Anzeigen zu gesetzwidrigen Gesichtsverschleierungen entgegennehmen? Wie werden diese durchgeführt? Sind zusätzliche Beamte dafür vorgesehen? 

Stellt die Verteilung des „Wachturms“ durch Zeugen Jehovas ebenfalls den Tatbestand von „problematischen Schriften“ dar? Wie kann man den Zeugen Jehovas verbieten diese „kulturfremden“ Schriften zu verteilen, in denen die Frau dem Manne als Untertan zugeordnet wird oder in denen man dazu aufgefordert wird seine Kinder zu züchtigen? Gelten Monarchisten ebenfalls als Staatsgefährder, weil sie außerhalb der Verfassung argumentieren?

Gibt es irgendeine Möglichkeit an den „Werteschulungen“ teilzunehmen. Welche Werte werden dort vertreten? Kann man diesen Wertekodex irgendwo abrufen oder einsehen? Was genau wird dort geschult? Verfassungsrecht? Religionsfreiheit?

Der Novelle zum Integrationsgesetz ist eine implizite Leitkultur inhärent, die weder in der Verfassung noch sonstwo expressis verbis definiert wurde. Wo kann man bitte eine Beschreibung dieser Leitkultur finden? Gibt es Lehrpläne oder mediale Angebote die dieser, offenbar stillen Übereinkunft zuwiderhandeln? Ziel des Integrationsgesetzes ist es ja offenkundig andere Kulturen, die durch Migration in die sogenannte Leitkultur getragen werden, durch deren Integrationskraft in dieser aufzulösen (Verbote schützen klarer Weise nur Kulturen, die nicht genügend Integrationskraft besitzen und/oder in denen gewisse kulturelle Aspekte nicht mehr mehrheitsfähig sind). Gleichzeitig migriert diese, wieimmer definierte, österreichische Leitkultur sehr stark in die deutsche (zumindest sprachlich) und vor allem in die anglo-amerikanische Supraleitkultur (sprachlich, rituell, ideologisch, moralisch, modisch, wirtschaftskulturell, schulisch, kulinarisch). 

Vor diesem Hintergrund wäre eine möglichst exakte Definition der österreichischen Leitkultur als Integrationsziel für die gewünschte Integration der kulturfremden Elemente unabdingbar um diesen nicht nur ihre kulturellen Gepflogenheiten zu verbieten sondern klare Anpassungsziele vorgeben zu können. Sozusagen „oben ohne“ im Schwimmbad als erfolgreicher Abschluss für ehemalige Burka-Trägerinnen.

Gibt es irgendwelche Berechnungen im Integrationsministerium ab welcher Migrationsquote in Bezug auf die Gesamtbevölkerung, die Leitkultur nicht mehr mehrheitsfähig ist? Inwieweit ist diese Leitkultur durch weitergehende Migration veränderbar?

Sollte ein Integrationsgesetz nicht als allererstes ganz genau definieren WORIN die Integrationsleistung besteht? Woran kann man erkennen, dass sich jemand entsprechend dem Integrationsgesetz in die österreichische Leitkultur integriert hat? Bekommt er dann einen Stern? Oder vorher?

DI Mathias Gruböck                                                                                                  Baden, 03.04.2017
Unternehmens- und Organisationsberater

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