An: Integration@bmeia.gv.at; sebastian.kurz@bmeia.gv.at
Laut EMGR Entscheid
Geschäftszahl Bsw43835/11 stellt das Verbot des Tragens von Kleidungsstücken in
der Öffentlichkeit, die das Gesicht (speziell von Frauen) verhüllen keine
Verletzung der europäischen Menschenrechtskonvention dar. Auf diesen Spruch
dürfte sich die Novelle zum Integrationsgesetz in Österreich beziehen, die
ebenfalls die Gesichtsverhüllung unter eine Verwaltungsstrafe stellt. (laut
Pressemitteilungen)
In diesem Zusammenhang stellt
sich die Frage inwieweit Hygieneschutzmasken von (meist) asiatischen Touristen
(sie verwenden diese meist, um bei einer Verkühlung ihr Umfeld nicht durch die
Ausbringung von Bakterien und Viren zu beeinträchtigen) ebenfalls eine
Verhüllung des Gesichtes darstellt. Gibt es in der Umsetzungsverordnung des
Bundes dahingehend eine detaillierte Differenzierung? Gilt diese Art der
Gesichtsverhüllung nur für muslimische Asiatinnen, die vielleicht eine
schwarzgefärbte Hygieneschutzmaske tragen, als verboten?
Inwieweit beschäftigt sich die
Strafandrohung bei Gesichtszügeverhüllung auch mit Vollbärten und Tätowierungen
im Gesicht. Ab welcher Menge an Metallteilen und Farbe im Gesicht gelten die
ursprünglichen Gesichtszüge als unkenntlich? Sind Body-Modifications
(Implantierte Hörner, gespaltene Zungen, Durchlöcherung von Gesichtsteilen)
ebenfalls eine Art der Unkenntlichmachung von Gesichtszügen und dadurch im
öffentlichen Raum verboten?
Wie schaut die Regelung
bezüglich von Schönheitsoperationen im Gesicht aus? Wieweit dürfen hier
plastisch-chirurgische Eingriffe die ursprünglichen Gesichtszüge verändern bis
man von einer Unkenntlichmachung der Gesichtszüge spricht? Wird die hypertrophe
Aufspritzung von Gesichtsteilen mit Kunststoffen ebenfalls als
Unkenntlichmachung gewertet.
Gibt es bezüglich des Verbotes
der Unkenntlichmachung der Gesichtszüge im öffentlichen Raum
Ausnahmeregelungen? Zum Beispiel während einer Redoute-Ballveranstaltung? Oder
während des Faschings? Müssen diese Ausnahmen gesondert beantragt werden? Wie
ist die Regelung für Gesichtsbemalungen (z.B.: bei Sportveranstaltungen)?
Gilt der Brautschleier
ebenfalls als eine Gesichtsverhüllung und darf daher nicht außerhalb einer
Kirche getragen werden? Darf man mit einem Brautschleier beim Standesamt
erscheinen? Gibt es hierfür Differenzierungen (z.B.: Farbe, Blickdichtigkeit
o.ä. des Schleiers)? Gibt es eine gesetzliche Unterscheidung zwischen einem
christlichen Schleier und einem muslimischen Schleier?
Stellen die Polizeibehörden
die einzige Instanz dar, die Anzeigen zu gesetzwidrigen
Gesichtsverschleierungen entgegennehmen? Wie werden diese durchgeführt? Sind
zusätzliche Beamte dafür vorgesehen?
Stellt die Verteilung des
„Wachturms“ durch Zeugen Jehovas ebenfalls den Tatbestand von „problematischen
Schriften“ dar? Wie kann man den Zeugen Jehovas verbieten diese „kulturfremden“
Schriften zu verteilen, in denen die Frau dem Manne als Untertan zugeordnet
wird oder in denen man dazu aufgefordert wird seine Kinder zu züchtigen? Gelten
Monarchisten ebenfalls als Staatsgefährder, weil sie außerhalb der Verfassung
argumentieren?
Gibt es irgendeine Möglichkeit
an den „Werteschulungen“ teilzunehmen. Welche Werte werden dort vertreten? Kann
man diesen Wertekodex irgendwo abrufen oder einsehen? Was genau wird dort
geschult? Verfassungsrecht? Religionsfreiheit?
Der Novelle zum Integrationsgesetz
ist eine implizite Leitkultur inhärent, die weder in der Verfassung noch
sonstwo expressis verbis definiert wurde. Wo kann man bitte eine Beschreibung
dieser Leitkultur finden? Gibt es Lehrpläne oder mediale Angebote die dieser,
offenbar stillen Übereinkunft zuwiderhandeln? Ziel des Integrationsgesetzes ist
es ja offenkundig andere Kulturen, die durch Migration in die sogenannte
Leitkultur getragen werden, durch deren Integrationskraft in dieser aufzulösen
(Verbote schützen klarer Weise nur Kulturen, die nicht genügend
Integrationskraft besitzen und/oder in denen gewisse kulturelle Aspekte nicht
mehr mehrheitsfähig sind). Gleichzeitig migriert diese, wieimmer definierte,
österreichische Leitkultur sehr stark in die deutsche (zumindest sprachlich)
und vor allem in die anglo-amerikanische Supraleitkultur (sprachlich, rituell,
ideologisch, moralisch, modisch, wirtschaftskulturell, schulisch, kulinarisch).
Vor diesem Hintergrund wäre
eine möglichst exakte Definition der österreichischen Leitkultur als
Integrationsziel für die gewünschte Integration der kulturfremden Elemente
unabdingbar um diesen nicht nur ihre kulturellen Gepflogenheiten zu verbieten
sondern klare Anpassungsziele vorgeben zu können. Sozusagen „oben ohne“ im
Schwimmbad als erfolgreicher Abschluss für ehemalige Burka-Trägerinnen.
Gibt es irgendwelche
Berechnungen im Integrationsministerium ab welcher Migrationsquote in Bezug auf
die Gesamtbevölkerung, die Leitkultur nicht mehr mehrheitsfähig ist? Inwieweit
ist diese Leitkultur durch weitergehende Migration veränderbar?
Sollte ein Integrationsgesetz
nicht als allererstes ganz genau definieren WORIN die Integrationsleistung
besteht? Woran kann man erkennen, dass sich jemand entsprechend dem
Integrationsgesetz in die österreichische Leitkultur integriert hat? Bekommt er
dann einen Stern? Oder vorher?
DI Mathias Gruböck
Baden,
03.04.2017
Unternehmens- und Organisationsberater
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen