11 September 2017

Schwarze Listen



Motte sagt:
es könnte durchaus sein, dass alle diese Datenbanken einen systematischen Designfehler haben. Ein Grundprinzip jedes Rechtsstaates ist die Unschuldsvermutung. Damit werden polizeiliche Ermittlungen und Verdächtigungen einer unabhängigen gerichtlichen Wertung unterstellt. Diese gerichtliche Wertung stellt den Wahrheitsgehalt/Richtigkeit der Vorgänge fest. Ein Eintrag in eine Datenbank: politische Kriminalität ohne ein Gerichtssurteil widerspricht fast allen rechtsstaatlichen Prinzipien (Gewaltentrennung, Unschuldsvermutung, Verfahrensrechte…) Verschärfend hinzu kommt, daß diese rechtswidrigen Daten im In- und Ausland weitergegeben werden. Polizeieinheiten, die schwarze Listen führen laufen Gefahr Polizeistaatmethodiken anzuwenden, auch wenn sie die schwarzen Listen verharmlosend Datenbanken nennen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit kann kein Gerichtsbeschluss einen Polizeilisteneintrag löschen wenn dieser Eintrag nie vor Gericht verhandelt wurde oder das Gericht das Verfahren sofort einstellt. Gerichte gehen zudem davon aus, dass nur sie rechtlich gültige Wertungen/Urteile fällen und wissen nichts von den unzähligen schwarzen Listen der Polizei.


DI Mathias Gruböck                                                                                         Nondorf, 31.08.2017
Unternehmens- und Organisationsberater

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen