Beteiligung an kriegerischen Handlungen unter Umgehung des
Neutralitätsgesetzes und Bildung einer offensiven Organisation mit
ausländischen Mächten die die Rechte und die physische Sicherheit
österreichischer Staatsbürger und Unternehmen bedroht und zerstört.
Die österreichische Regierung verstößt gegen das
Neutralitätsgesetz indem sie sich militärischen offensiven
Kriegsbündnissen direkt und indirekt anschließt, deren
befehlshabender Führungsmacht
österreichische Bürger, deren wirtschaftliche und physische
Existenz und deren Menschenrechte bedroht und missachtet. Es kann
derzeit nicht einmal ausgeschlossen werden, dass die Unterordnung der
österreichischen Rechtsnormen unter die Befehlsgewalt eines
internationalen Militärbündnisses österreichische Beamte (z.B.:
Soldaten) hierdurch in die Situation versetzt die Menschenrechte und
alle grundlegenden geltenden rechtsstaatlichen Normen gegenüber
österreichischen Staatsbürgern auf Befehl oder Geheiß von
ausländischen Interessensgruppen zu brechen. Dies ist sowohl der
Regierung, als auch den Ministern wie auch den von der Regierung
bestellten Verfassungsrichtern bekannt und mehrmals zur Kenntnis
gebracht, ohne, dass diese ihren gesetzlich aufgetragenen Pflichten
der Überprüfung und Sicherung nachkommen. Durch diverse
Umgehungskonstruktionen sind offenbar die Graubereiche rund um
grundlegende Verfassungsregelungen derart groß geworden, dass selbst
österreichische Thinktanks (vergl. Landesverteidigungsakademie) und
Mitbeteiligte der EU-Beitrittsverhandlungen und dadurch aktuell
EU-Abgeordnete (vergl. Volksabstimmungsgrundlage: die Neutralität
bleibt im vollen Umfang bestehen) deren real existierende Gültigkeit
bestreiten. Die Kontrollfunktion des Verfassungsgerichtshofes könnte
durch eine Befangenheit einzelner Richter, die zuvor
Kabinettmitglieder oder Sekretäre von Bundeskanzlern und Ministern
waren um von Bundeskanzlern und Ministern de facto in das
Verfassungsrichteramt berufen zu werden geschwächt werden. Ein Indiz
hierfür sind mediale Eskapaden von VfGH-Richtern zur Unterstützung
politischer Positionen von Regierungen die eben
diese Richter vorgeschlagen haben.
Falls die Richterschaft des VfGH bis dahin niemals Kenntnis von
grundlegenden, diametral entgegengesetzten Veränderungen von
Verfassungsregelungen ohne die
dann eigentlich ungültigen oder irgendwie untergrabenen Gesetze
aufzuheben, hatte, dann kann sich das Gericht nur bis zum 25.01.2020
darauf ausreden. Vergleiche: Betreff: Beitritt zum
militärischen Bündnis PESCO Von: <m.gruboeck@gmx.at>
Datum: 25.01.20. 13:22 An: vfgh@vfgh.gv.at
Kopie (CC): daphne.franz@justiz.gv.at. mottel@posteo.de
Haben der Verwaltungsgerichtshof oder ein Verwaltungsgericht Zweifel,
ob eine in einem bei ihnen anhängigen Verfahren anzuwenden
Bestimmung (z.B. Verordnung, Gesetz) rechtskonform (gesetz- oder
verfassungsmäßig) ist, sind sie verpflichtet, einen Antrag auf
Aufhebung dieser Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Der Verfassungsgerichtshof überprüft dann die jeweilige Bestimmung
auf ihre Rechtskonformität (z.B. ob ein anzuwendendes Gesetz
verfassungskonform ist) und hebt sie, wenn diese rechtswidrig (z.B.
verfassungswidrig) ist auf.
Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität
Österreichs
- Artikel 1
-
(1) Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit
nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes
erklärt Österreich aus freien Stücken seine immerwährende
Neutralität. Österreich wird diese mit allen ihm zu Gebote
stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen.
-
(2) Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke in aller Zukunft
keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung
militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht
zulassen.
-
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die
Bundesregierung betraut. Der Präsident, seine Stellvertreterin und
6 von 12 Richter des Verfassungsgerichtshofes sind durch das
Ernennungsvorschlagsrecht der Bundesregierung ernannt worden.
Art. 9 a
Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz
-
Österreich bekennt sich zur umfassenden
Landesverteidigung. Ihre Aufgabe ist
es, die Unabhängigkeit nach außen sowie die Unverletzlichkeit und
Einheit des Bundesgebietes zu bewahren, insbesondere zur
Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität.
Hierbei sind auch die verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihre
Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten der
Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu schützen und zu
verteidigen.
Die Auffassung, dass Österreichs Neutralität im klassischen Sinn
nicht mehr bestehe, wird immer wieder von Experten der
Landesverteidigungsakademie
Wien vorgebracht. Dabei wird regelmäßig davon ausgegangen, dass „EU
und NATO künftig noch enger zusammenarbeiten werden“. Zwischen
NATO und EU gebe es, seit 2003 vertraglich vereinbart, eine
„strategische Partnerschaft“ als Grundlage für die gemeinsame
Sicherheit. Die Vereinbarung erlaube der EU den Rückgriff auf
NATO-Mittel und -Kapazitäten, um eine militärische Operation
durchzuführen. Der Charakter dieser Operationen ist aber in der
Folge immer offensiv und hat mit Landes- oder
Gemeinschaftsverteidigung überhaupt nichts zu tun. In diesem
militärisch-wirtschaftlichen Konglomerat, dass stark
außereuropäische Interessen und Strategien verfolgt, erfolgten
bisher ausschließlich Erstschläge und Offensiven in angrenzenden
und auch darüber hinaus gelegene Gebiete. Allen diesen
Offensivschlägen und -kriegen ist gemein, dass es um die Kontrolle
von Ressourcen, im Speziellen um Erdöl, Erdgas und deren
Transport-Pipelines. Die Kontrolle erlangt hier aber in keinem Fall
der europäische Wirtschaftsraum, sondern ausschließlich der
militärisch führende transatlantische Partner. Die europäischen
Beteiligten bei den Eroberungszügen bezüglich der Energieressourcen
sind hier eher für die Logistik und Finanzierung zuständig.
Die Landesverteidigungsakademie (LVAk) ist
eine dem österreichischen
Bundesministerium
für Landesverteidigung nachgeordnete
Dienststelle. Die Akademie ist die oberste Lehr- und Forschungsstätte
des Ressorts mit einer mehr als 150-jährigen Tradition. Sie gilt als
das intellektuelle Zentrum der österreichischen Militärwissenschaft,
dem vorwiegend die höhere Führungskräfteausbildung übertragen
ist. Ihr Sitz ist das Amtsgebäude
Stiftgasse im 7.
Wiener Gemeindebezirk.
Alle Mitglieder der PfP sind ebenso im EAPC vertreten. Im Rahmen
dieses 1997 geschaffenen umfassenden multilateralen Dialogforums für
sicherheitspolitische Themen diskutieren die Alliierten und Partner
neben Krisenbewältigung z.B. auch die Zusammenarbeit im Umwelt-,
Wirtschafts- und Wissenschaftsbereich. Die derzeitige Zusammenarbeit
zwischen Österreich und der NATO im Rahmen von EAPC und PfP findet
im Wesentlichen in drei Bereichen statt: politischer Dialog,
militärische und zivile Zusammenarbeit.
Die beiden militärischen Bündnisse PfP und EAPC sind
Bestandteile der Militärarchitektur des Nordatlantik-Packtes (NATO).
Die militärische Führung der NATO wird von je her durch die USA
wahrgenommen. Auch gibt es Verschränkungen zwischen der EU und der
NATO.
Aus
den militärstrategischen Doktrin der Bundesrepublik Deutschland kann
man nun entnehmen, dass sich Deutschland (und diese
auch
gleich mitdefinierend für die ganze EU) von Russland in der Krim
angegriffen fühlen. Quelle:
https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975292/736102/64781348c12e4a80948ab1bdf25cf057/weissbuch-zur-sicherheitspolitik-2016-download-bmvg-data.pdf?download=1
„Hierzu
gehört auch eine Erhöhung russischer militärischer Aktivitäten an
den Außengrenzen von Europäischer Union (EU) und Nordatlantischer
Allianz (NATO). Im Zuge einer umfassenden Modernisierung seiner
Streitkräfte scheint Russland bereit, an die Grenzen bestehender
völkervertraglicher Verpflichtungen zu ge-hen. Der zunehmende
Einsatz hybrider Instrumente zur gezielten Verwischung der Grenze
zwischen Krieg und Frieden schafft Unsicherheit in Bezug auf
russische Ziele. Dies erfordert Antworten der betroffenen Staaten,
aber auch von EU und NATO.“
Wie Antworten Deutschlands in Kombination mit EU und NATO auf den
durch Deutschland festgestellten hybriden Kriegszustand mit Russland
lautet ist noch nicht ganz klar, jedoch ist der deutsche
Außenminister Heiko Maas seit längerer Zeit offenbar an der
weiterführenden Eskalation des hybriden Kriegszustandes massiv
interessiert um der Besatzungsmacht USA bei der Umsetzung der Ziele
des CAATSA zu assistieren. Die Eskalationsschritte des deutschen
Außenministeriums sind offenbar so weit gediehen, dass die russische
Föderation den Abbruch der Beziehungen zur EU ankündigen, wenn die
Angriffe des US (Deutschen/EU/NATO)-Blocks weiter andauern.
Spätestens dann wird der Neutralitäts-Aushöhlungsartikel 23j der
Bundesverfassung zu einem Spaltpilz der österreichischen Verfassung
werden, da sich
bauerntäuscherisch-schlampiger/feiger/taktischer/verlogener Umgang
mit der Neutralitätsidentität der Österreicher durch die
Politik/Regierung dann rächen wird und den angeblichen
Verfassungsschutz-Auftrag der österreichischen Regierung verstärkt
als politische Manövriermasse zum eigenen Machterhalt erscheinen
lassen wird. Aber das ist ja bereits aus Regierungsschreiben aus
2013/2014 nachweisbar, dass Verfassungsrechte und -pflichten hier
eher als „Kann“- Bestimmung angesehen werden.
Das allgemeine Gewaltverbot
ist in Artikel 2 Nr. 4 der Charta
der Vereinten Nationen festgelegt und verbietet
den Mitgliedsstaaten die Anwendung militärischer
Gewalt.
„Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen
jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische
Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen
der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von
Gewalt.“
– Charta der Vereinten Nationen und Statut des Internationalen
Gerichtshofs, Kapitel 1, Artikel 2 Absatz 4: Regionales
Informationszentrum der Vereinten Nationen für Westeuropa[1]
Es konstituiert die wichtigste
positivrechtliche Rechtsquelle
des Völkerrechts.
Ausnahmen sind das Sanktionssystem
des UN-Sicherheitsrates
nach Kapitel 7 und das Recht
zur Selbstverteidigung nach Artikel 51.
Countering America's Adversaries Through Sanctions Act,
abgekürzt CAATSA ist ein Bundesgesetz
der Vereinigten
Staaten von Amerika, das bereits vorher
bestehende Sanktionen
gegen den Iran,
Nordkorea
und Russland
verschärft und auch gegen europäische Firmen zur Anwendung kommen
soll. Unter Bezugnahme auf CAATSA wurde der Aufbau der Erdgasleitung
Nord
Stream 2 verzögert. Es geht in dem Gesetz auch
darum, "dem Export von US-Energieressourcen den Vorrang zu
geben, um amerikanische Jobs zu schaffen." Sanktionen ohne
UN-Beschluss sind völkerrechtlich unzulässig jedoch wird dadurch
auch der österreichische Partner der Nordstream 2, die OMV bedroht.
Gleichzeitig gibt es kriegstreiberische Strategien um die
geostrategischen Interessen vor allem der USA auch via dem
von US-Truppen besetzten Deutschland umzusetzen. Auch die einseitige
Kündigung aller friedensfördernden Abrüstungs- und
Demilitarisierungsverträge durch die USA stellen sowohl historisch
wie auch realpolitisch eine implizite Kriegserklärung dar. Speziell
unter der Intensivierung eines völkerrechtswidrigen einseitigen
Sanktionsregimes, mit dem die USA bereits Japan vor
dem 2. Weltkrieg erfolgreich belegte.
Durch den CAATSA bringen die USA eindeutig zum Ausdruck, dass sie
weder das Völkerrecht noch WTO-Vereinbarungen noch das Recht Europas
über seine Energieversorgung selbständig zu bestimmen davon
abhalten ihre eigenstaatlichen Interessen mittels massiven
Repressionen durchzusetzen. Im Fall des Irans führte
die durch den CAATSA unterstützte Militärstrategie bereits zu
kriegerischen Akten (oder wie immer man aktuell die gezielte
Ermordung eines ranghohen Offiziers eines Landes durch das Militär
eines anderen Staates nennt) und Anfang 2020 kamen die bekannten
„fals flag-Angriffe“ zur Legitimation weiterführender
Angriffshandlungen als
klares Indiz für einen kurz bevorstehenden Angriffskrieg zur
Anwendung. Dies wurde durch die aktuelle Pandemie nur kurzfristig
aufgeschoben. Nachdem der Widerstand des 2020 amtierenden
US-Präsidenten (der erste US-Präsident seit Jimmy Carter der keinen
neuen Krieg begonnen hat) durch seine Abwahl aus dem Amt geschieden
ist, kommt jetzt mit dem neugewählten Präsidenten Biden ein
erfahrener Krieger (z.B.: NATO-Bombardment in Libyen, Ukrainekonflikt
– Übernahme der Kontrolle über die russischen Gaslieferungen,
inklusive der Inthronisierung seines Sohnes an zentraler Stelle)
Neueste Aussagen des Präsidenten Biden zeigen, dass hier offenbar
auch der Weg zur gezielten Tötung des russischen Präsidenten
geebnet wird, da die Erklärung für die Ermordung des iranischen
Offiziers Sulaimani ebenfalls alleiniglich die diffuse Beschuldigung
des Mordes darstellte. (Rechtswissenschaftlich ein gewisses Problem,
da ein eben offen aufgetretener Mörder seine Tat damit rechtfertigt,
dass das Opfer eigentlich der Mörder sei?!) Jetzt bezichtigt der
Oberbefehlshaber der US-Armee den Präsidenten der russischen
Föderation des Mordes. Die gezielte Tötung via Drohnen wurde von
der US-Armee bisher nur über deutsche und andere europäische
Infrastruktur betrieben, jedoch gibt es keine Aussagen über derlei
Aktivitäten in Europa. Hier stellt sich auch die Definitionsfrage,
da es keinerlei gesicherte Definition über die geographische
Ausdehnung von Europa gibt. Die USA sehen offenbar den von ihnen
kontrollierten Bereich als Europa an (also inklusive Georgien,
Israel, bis hin zum kaspischen Meer – aber irgendwie nicht Grönland
und Island, da zu sehr am amerikanischen Sockel). Wenn man nun zum
Beispiel in geschäftlicher Beziehung zur Firma Nord Stream in der
Schweiz steht und noch dazu ein Treffen mit dem russischen
Präsidenten hat, dann besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit,
dass die USA es als ihr Recht ansehen eine gezielte Tötung auch in
Europa vorzunehmen. Dies auch unter Nutzung deutscher und
österreichischer militärischer/dienstlicher Supportfunktionen.
Alle Mitglieder der PfP sind ebenso im EAPC vertreten. Im Rahmen
dieses 1997 geschaffenen umfassenden multilateralen Dialogforums für
sicherheitspolitische Themen diskutieren die Alliierten und Partner
neben Krisenbewältigung z.B. auch die Zusammenarbeit im Umwelt-,
Wirtschafts- und Wissenschaftsbereich. Die derzeitige Zusammenarbeit
zwischen Österreich und der NATO im Rahmen von EAPC und PfP findet
im Wesentlichen in drei Bereichen statt: politischer Dialog,
militärische und zivile Zusammenarbeit. Hierbei ist den
österreichischen Instanzen offenkundig klar, dass es hier zu Brüchen
der Europäischen Menschenrechtskonvention, dem Internationalen Pakt
für bürgerliche und politische Rechte und der Europäischen
Grundrechtecharta durch die USA gebrochen werden. (vergl. GZ.
BMEIA=AT.8.19.11/0258-1.7/2014: „Vielen
Dank für Ihre Anfrage vom 4. Oktober 2014 betreffend
Überwachungstätigkeiten ausländischer Geheimdienste und
mögliche Gefährdungspotentiale für Ihre Person.
Bundesminister Sebastian Kurz hat mich beauftragt, Ihnen zu
antworten.
Die
Wahrung des Schutzes der Privatsphäre für alle Bürgerinnen und
Bürger, wie sie in der Europäischen Menschenrechtskonvention,
dem Internationalen Pakt für bürgerliche und politische
Rechte und der Europäischen Grundrechtecharta
verankert sind, ist ein Schwerpunkt der
österreichischen Außenpolitik, der nach dem
Bekanntwerden der Spähaffäre über die
Datenerfassungsprogramme
der US-Nachrichtendienste
im Vorjahr verstärkt thematisiert wurde. Einschränkungen
dieser Grundrechte sind zwar grundsätzlich möglich,
doch dürfen sie nicht menschenrechtliche Mindeststandards
unterlaufen und sollen durch unabhängige Gerichte oder Behörden
überprüft werden können.“)
Bereits 2013 fand das BMEIA (GZ. BMeiA-AT.8.19.11/0130-1.A/2013):
„Die
Problematik gezielter Tötungen ist bekannt und auch wird auch
international, vor allem auf Ebene der Vereinten Nationen und der
Europäischen Union genau beobachtet. Österreich setzt sich dafür
ein, dass beim Einsatz von Waffen die Regeln und Prinzipien des
humanitären Völkerrechts und die Menschenrechte unter allen
Umständen gewahrt werden. Dabei muss vor allem sichergestellt
werden. dass zivile Opfer nach allen Möglichkeiten vermieden werden.
Insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung von Waffen, die zur
gezielten Tötung geeignet sind, wie insbesondere für Kampfeinsätze
ausgerüstete Drohnen und autonomisierte Waffensysteme ist
ein wesentliches Kriterium, inwieweit deren völkerrechtskonformer
Einsatz gewährleistet werden kann.“
Speziell
in der letzten Antwort ist die aufgeworfene Frage, wie man jetzt
autonomisierte Waffensysteme (Raketen?) und Drohnen
völkerrechtskonform einsetzen könnte wohl bereits hinlänglich
durch das allgemeine
Gewaltverbot
in Artikel 2 Nr. 4 der Charta
der Vereinten Nationen
festgelegt welches den Mitgliedsstaaten die Anwendung militärischer
Gewalt verbietet.
Noch befremdlicher mutet die Auskunft an wenn man sich die
ursprüngliche Fragestellung durchliest: „Betreff:
Gefährdungen durch Liquidierungen im Ausland […] Haben Sie als
Außenminister von Österreich hier Sicherheiten, dass derartige
Maßnahmen im österreichischen Luftraum nicht durchgeführt werden
können (z.B.: Überflüge der US Airforce während der Balkankriege,
Illegale Überflüge im Rahmen der geheimen Gefangenentransporte)
und, dass österreichische Staatsbürger, die sich im Ausland
befinden nicht gezielt ermordet werden, wenn sich die vereinigten
Staaten angegriffen fühlen? Geht das österreichische
Außenministerium im Rahmen von Reisewarnungen auf die Möglichkeit
ein, im Umfeld einer gezielten Tötung in diversen Ländern Afrikas,
Asiens und Europas ebenfalls getötet werden zu können? Gibt es von
der amerikanischen Militärführung Zusagen über Gebiete auf der
Welt in denen diese Liquidierungen nicht durchgeführt werden? Ich
befinde mich gerade in den Vereinigten Arabischen Emiraten - ist hier
von gezielten Tötungen auszugehen? Sind Liquidierungen (und
Kollateralschäden) in Ländern mit einer mehrheitlichen muslimischen
Bevölkerung wahrscheinlicher? (Anm. ich fuhr gerade zu einem
längeren Aufenthalt in das mehrheitlich muslimische Indonesien)
Diese
älteren Aussagen haben sich über der Zeit wiederholt bestätigt und
eher intensiviert.
Als Beispiel
wo man schlussendlich landet, wenn man seine eigenen
Verfassungsregelungen zu totem Recht erklärt kann hier die erste
materielle und truppenmäßige Beteiligung Österreichs an einem
Angriffskrieg angeführt werden. Trotz Verstoßes
gegen die UNO-Charta,
griff
eine US-geführte Koalition Afghanistan
an, nachdem sich die Taliban geweigert hatten,
gegen Al-Qaida vorzugehen. Die Intervention führte rasch zum Sturz
der Talibanregierung und leitete mit der Stationierung von
NATO-Truppen
eine neue Phase direkter ausländischer Beteiligung am afghanischen
Bürgerkrieg ein. Seit 2001, also schon immerhin seit 20 Jahren
beteiligt sich Österreich am Krieg in Afghanistan unter wechselten
Befehlsstrukturen und Interventionskonstrukten, denen allesamt
gemeinsam ist, dass sie undefinierbar von den USA durch oder mit
Hilfe der NATO befehligt werden. Aussagen von Verteidigungsministern,
die Geheimverträge mit US-Militäreinheiten über die
Datenweitergabe an die USA machten, dass man sich gezwungen sah hier
mitzumachen, stellen die Grundintention einer Neutralität
prinzipiell in Frage und damit das Vertrauen in die Verfassung.
Im Sommer 2014 sind nur noch 3 Soldaten der in Kabul zur
Unterstützung der afghanischen Übergangsverwaltung und im Rahmen
der NATO-Partnerschaft
für den Frieden im Einsatz. (vergl.
A
ufstellung
BH aus dem Jahre 2020)
(Quelle: Bundesheer Internetauftritt zum Thema Auslandseinsätze)
Auch die diversen Zertifizierungen des österreichischen Bundesheeres
bezüglich NATO-Bewaffnungsstandards und Kommandostrukturen stellen
einen faktischen Tatbestand der Eingliederung in ein unter dem
Oberkommando der Vereinigten Staaten von Amerika stehendes
Militärbündnis, welches in jedem offenen oder verdeckten Krieg seit
Gründung der Partnerschaft für den Frieden führend oder gar
treibend involviert war. Nicht zuletzt der seit 20 Jahren andauernde
Krieg in Afghanistan, der Krieg gegen Serbien, der Krieg gegen den
Irak, der Krieg gegen Syrien, der Krieg gegen Libyen, der Krieg in
Pakistan, der Bürgerkrieg in der Ukraine, der Bürgerkrieg in
Georgien, der Krieg in Somalia, der Krieg im Jemen und viele andere
mehr zeigen, dass weder die USA noch die von ihr militärisch
kontrollierte NATO in irgendeiner Weise mit dem Neutralitätsgesetz
Artikel 1 Abs. 2 „Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke in
aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die
Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem
Gebiete nicht zulassen“ zur Deckung zu bringen. Auch der Einsatz
durch komplizierte Umgehungskonstruktionen (Partnerschaft für den
Frieden) sorgt hier offenbar für den Tatbestand, dass Repräsentanten
des Staates Österreich und auch des Bundesheeres das
Neutralitätsgesetz für ungültig erklären.
Zudem gibt es gemeinsame Kampfgruppen (Battlegroups) zusammen mit der
Republik Deutschland. Aus den Militärdoktrin Deutschlands ist ein
eindeutig offensiver militärischer Zugang eindeutig abzulesen:
„Angesichts seiner wirtschaftlichen, politischen und militärischen
Bedeutung soll Deutschland „die globale Ordnung aktiv
mitgestalten“. Dies sind eindeutige nicht rein auf Verteidigung des
Hoheitsgebietes ausgelegte Militärziele. Gestaltung von globalen
Ordnungen (vergleiche Weltherrschaft oder Erweiterung der
Einflussgebiete im Osten, hybrider Kriegszustand mit Russland) sind
mit einer immerwährenden Neutralität niemals zur Deckung zu bringen
und waren eben der ursächliche Auslöser für die spätere
Proklamation der immerwährenden Neutralität für die ehemaligen
östlichen Gebieten der globalen Ordnungsgestaltung Deutschlands in
den 30er und 40er Jahre des vergangen Jahrhunderts. Da offenbar alles
totes Recht ist (vergleiche Staatsvertrag Artikel 4) oder
auch nicht hätte
der VfGH durchaus die Pflicht endlich einmal zu
klären welche bundesverfassungs-, staatsvertrags- und
neutralitätsgesetzlichen Normen noch wirklich gelten oder welche nur
so zum Lokalkolorit für den Staatsfeiertag
gehören.
Wie genau verhalten sich jetzt die österreichisch-deutschen
Battlegroups für den Fall, dass der deutsche Außenminister Heiko
Maas Russland in den Termini des deutschen Weißbuches für
militärische Sicherheit implizit den Krieg erklärt oder Deutschland
die USA bei der Ermordung iranischer Militärs im Irak durch Drohnen
unterstützt. Gehen die deutschen globalen Ordnungsbestrebungen dann
auch auf österreichische Soldaten über, die schwören die
Neutralität zu schützen? Befinden sich die österreichischen
Soldaten ebenfalls im hybriden Krieg mit Russland, zumal eine der
ersten Aktivitäten
der aktuellen Regierung die Beschlussfassungen
des Nationalen Sicherheitsrates vom 28.02.2020 war. Neben der
Beschlussfassung zur Coronabedrohung wurde ein Cyber-Angriff
(Russlands) auf die Integrität der österreichischen Demokratie
festgestellt und zeitgleich mit den Coronamaßnahmen eine
Teilmobilmachung des österreichischen Bundesheeres durchgeführt.
Nach dem 11.03.2020 beschäftigte sich der Nationale Sicherheitsrat
nicht mehr mit dem Coronathema.
Seit Jahren fordert
der Oberbefehlshaber des österreichischen Bundesheeres „die
Wiederherstellung eines verfassungskonformen Zustandes des
Bundesheeres“. Er rügt also die Nichtkonformität in Bezug auf die
Verfassung, ohne dass sich das Verfassungsgericht angesprochen fühlt,
seinen Verpflichtungen der Überprüfung nachzukommen. Dies kann
offensichtlich nur in der Interessenkollision zwischen ehemaligen
politischen Sympathisanten (z.B.: Ministerkollegen, Medienauftritte
von Richter Schnizer) und den, diese als Kontrolleure ihres eigenen
Handelns sie berufende Regierung liegen.
Wie kann Österreich in welcher Form auch immer an einem
internationalen Militärbündnis, unter Mißachtung der Verfassung
angeschlossen sein, deren Führungsmacht gleichzeitig internationale
und europäische Interessen Österreichs völkerrechtswidrig bedroht?
Setzen dann im weiter eskalierenden Konfliktfall österreichische
Soldaten die Befehle ihrer „Battlegroups“ um oder schützen sie
Österreich und seine Bürger? Wie ist das verfassungsrechtlich, wenn
US-Flugzeugträger mit deutschen Kriegsschiffen als untergeordnete
Geschwaderteile einer marinen Battlegroup für das Entern russischer
Pipelinelegeschiffen auch auf deutsch-österreichische Battlegroups
zurückgreifen? Oder wie ist das rechtsstaatlich zu erklären, dass
ein österreichischer Soldat seinem US-Befehlsvorgesetzten
unabsichtlich ins Bein schießt? Wird dieser Vorfall dann vor einem
österreichischen Gericht oder einem US-Militärgericht verhandelt?
Wie ist das wenn österreichische militärische Infrastruktur (oder
mittlerweile zur Luftraumüberwachung zugeordnete Infrastruktur in
US-amerikanischen Besitz) zur gezielten Ermordung von ausländischen
Amtsträgern oder auch nur österreichischen Staatsbürgern im
Ausland herangezogen wird? Rein statistisch haben die USA in den
letzten 30 Jahren den einsamen Weltrekord in kriegerischen
Auseinandersetzungen – wie kann man da Neutralität behalten wenn
man da in guter österreichischer Manier Mitläufer ist?
DI Mathias Gruböck Baden, 22.03.2021
Unternehmens- und Organisationsberater