27 Juli 2016

Unsachgemäße Behauptungen

http://orf.at/stories/2060546/2060542/

Von: MG
Betreff: Zusatz - Evidenz
Datum: May 27, 2011 12:15:26 PM GMT+08:00
An: martina.eck@bmj.gv.at
Kopie: kanzlei@gruboeck.com
 

Sehr geehrte Frau Mag. Eck,

zusätzlich möchte ich folgende Problemstellung aufzeigen: Wenn die Ermittler bereits hinreichend Beweise (anscheinend in Deckung mit deren Handbuch) vorliegen haben, dann stellen Hausdurchsuchungen Monate nach einer Verfahrensdurchführung eine reinen Willkürsakt dar. 

Offenbar konnte der Ermittler seine Aussagen schon zum Zeitpunkt der medial angekündigten Hausdurchsuchungen (von den Medien dann gerne Razzia genannt - um eine weitere verbale Kriminalisierung zu erzielen) treffen.
 
Dies weißt konkludent folgende Punkte nach:
 
a.) Entweder den Tatbestand der üblen Nachrede, der fälschlichen Bezichtigung einer Straftat durch Ermittlungsbeamte oder rechtliche Willkür und Schikane durch Unverhältnismäßigkeit der angewendeten Mittel zur medialen Aufbereitung
 
b.) Die Vorwegnahme der Beweismittelwürdigung, da ja zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchungen offenbar nur nach belastendem Material gesucht wurde und für entlastendes Material schon zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchungen feststand, dass keines gefunden wird (da ja sonst keine Übereinstimmung mit dem Handbuch für internationalen Steuerbetrug herstellbar)
 
Die Frage ist einfach: Kann ein Ermittler einem Verdächtigten öffentlich Betrug vorwerfen und gleichzeitig nach Beweismitteln für seine Behauptung in Kompaniestärke suchen und beides ist gleichzeitig rechtskonform? Ist das ein unabhängiges Verfahren im Sinne des österreichischen Gesetzbuches? Sieht das österreichische Gesetzbuch Volksabstimmungen (früher hat man das wohl Lynchjustitz genannt) als Ersatz von Schuldsprüchen vor? Kann eine oder mehrere Parteien, die sich öffentlich schon vor Jahren dazu bekannt haben (Vorsatz SPÖ) einem Politiker zu mobben (Herrn Grasser) dies einfach solange durchrführen wie sie wollen und dies sogar auf Ermittlungsverfahren auszudehnen? Inwieweit ist der Schutz des Rechtsstaates von höherem öffentlichen Interesse als die Willensdurchsetzung von Regierungsparteien?

Mit freundlichen Grüßen
DI Mathias Gruböck
Fwd: Zusatz - Evidenz

DI Mathias Gruböck                                                                                       Baden, 27.05.2011
Unternehmens- und Organisationsberater

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