Zentrale
Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und
Korruption
Dampfschiffstraße 4
1030 Wien
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Sachverhaltsdarstellung:
Verschwörung im Amt, radikale Einzeltäter
Als
Detaillierung der Inhalte der Anzeigen „2012_02_11 Anzeige
Bankgeheimnis“ und „2012_02_09 Anzeige Korr_V1“ möchte ich
folgende Sachverhalte einbringen.
Laut Aussage der Leiterin des
parlamentarischen Untersuchungsausschusses zum Thema Korruption, Frau
Mag.a Dr.in Gabriela Moser, ist der Tatbestand von illegalen
Geldforderungen durch einen Staatspolizisten evident:
"Die Protokolle zeigen,
dass Karl-Heinz Grasser keinerlei Skrupel hatte, Meischberger ein
‚freundschaftliches‘ Treffen mit dem bestechlichen
Staatspolizisten vorzuschlagen, der angeboten hatte, gegen Geld den
ganzen Verhandlungsstand weiterzugeben“, so Moser
Dass
diese geforderte „Schutzgeldzahlung“ durch einen Einzeltäter in
der Staatspolizei erfolgt ist, legt Parallelen zu der Definition
eines radikalisierten Einzeltäters durch
Mag. Alois Moick, AL der Abteilung 1 im BVT nahe:
„Bezüglich
Ihrer Anfrage betreffend „radikalisierte Einzeltäter“ teilen wir
Ihnen mit, dass das Bundesamt
für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) unter
radikalisierten Einzeltätern insbesondere Einzelpersonen versteht,
welche die Bevölkerung, die verfassungsmäßige Grundordnung sowie
die Institutionen und Einrichtungen des Staatsund des Gemeinwesens
durch weltanschaulich und politisch motivierte Kriminalität
unterminieren, verletzen oder lähmen.“
Aus
dem Beweismittel aus einem laufenden Ermittlungsverfahren einer
österreichischen Polizeibehörde:
geht
nun folgender Tatbestand durch sehr glaubwürdige Zeugenaussagen (Im
geheimen abgehört) hervor:
und weiter:
und weiter:
Diese Aussagen und das gesamte
Verhalten von Parteien und staatlichen Organisationen im Zuge der
Verdächtigungen gegenüber Herrn Grasser, stellen den dringenden
Verdacht der Verschwörung im Amt nahe. Weiters deutet die angebotene
entgeltliche Weitergabe von Informationen an Herrn Meischberger
darauf hin, dass es Informationen zur Entlastung der Verdächtigten
gibt, die nicht in den Ermittlungsergebnissen Aufnahme finden. Dies
legt die Straftat der Unterdrückung von Beweismitteln nahe.
DI Mathias Gruböck Baden,
12.02.2012
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